Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 16.12.2011 - 1 Bf 164/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4990
OVG Hamburg, 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 (https://dejure.org/2011,4990)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 (https://dejure.org/2011,4990)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - 1 Bf 164/10 (https://dejure.org/2011,4990)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,4990) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Hinterbliebenenversorgung; gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe

  • Justiz Hamburg

    § 19 Abs 1 S 2 Nr 1 BeamtVG
    Hinterbliebenenversorgung; gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei Kenntnis der lebensbedrohenden Krankheit zum Zeitpunkt der Eheschließung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 19; HmbBeamtVG § 23
    Rechtliche Ausgestaltung einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei Kenntnis der lebensbedrohenden Krankheit zum Zeitpunkt der Eheschließung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 285
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.01.2009 - 2 B 14.08

    Ausschluss der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2011 - 1 Bf 164/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 19.1.2009, 2 B 14.08, juris) ist die Kenntnis einer lebensbedrohenden Erkrankung des künftigen Ehepartners von entscheidender Bedeutung für die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 19.1.2009, 2 B 14.08, zwar den tragenden Rechtssatz des VGH München akzeptiert:.

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2011 - 1 Bf 164/10
    Als besondere Umstände im Sinne der genannten Vorschriften sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv für die Heirat schließen lassen (vgl. BSG, Urt. v. 5.5.2009, BSGE 103, 99 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 46 Abs. 2 a SGB VI).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2009 - 5 LA 481/08

    Voraussetzungen für eine Widerlegung hinsichtlich der gesetzlichen Vermutung

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2011 - 1 Bf 164/10
    Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2009, NVwZ-RR 2010, 278).
  • BVerwG, 30.10.1969 - II C 46.68

    Antrag auf Gewährung beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung - Anspruch auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2011 - 1 Bf 164/10
    Zwar dient die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe dazu, die Behörde in den typischen Fällen einer Versorgungsehe grundsätzlich davor zu bewahren, die private Lebenssphäre auszuforschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1969, BVerwGE 34, 149 , juris Rn 20; BVerwGE 11, 350).
  • OVG Hamburg, 28.10.2004 - 1 Bf 189/04

    Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2011 - 1 Bf 164/10
    Es bedarf besonderer Umstände und damit objektivierbarer Indizien, die gegen das gesetzlich vermutete Überwiegen der Versorgungsabsicht sprechen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2004, NVwZ-RR 2006, 196).
  • BVerwG, 25.01.1961 - VI C 3.59
    Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2011 - 1 Bf 164/10
    Zwar dient die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe dazu, die Behörde in den typischen Fällen einer Versorgungsehe grundsätzlich davor zu bewahren, die private Lebenssphäre auszuforschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1969, BVerwGE 34, 149 , juris Rn 20; BVerwGE 11, 350).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2016 - 4 S 1562/15

    Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe

    Damit habe es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Juris) und des Hamburgischen OVG (Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56) gesetzt, die auch der Senat schon befürwortend zitiert habe (Senatsurteil vom 02.12.2014 - 4 S 1911/13 -, Juris).

    Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung wurde der Witwe bzw. dem Witwer teilweise auch im Übrigen nur der Verweis auf "äußere, objektiv erkennbare" oder "manifestierte" Umstände unter Ausschluss von "inneren, subjektiven" Motiven zugebilligt (vgl. Bayerischer VGH Beschluss vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2012 - 3 E 1364/11 -, DÖD 2012, 209; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2010 - 3 LB 15/09 -, Juris; Niedersächsisches OVG Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, IÖD 2010, 46; a.A. Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.; wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004, a.a.O.).

    Findet die Eheschließung nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, nachdem sich der Gesundheitszustand des erkrankten Ehepartners so gebessert hat, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten steht, kann auch dies auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; ebenso Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).

    Diese beiden Fallgruppen für "besondere Umstände" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sind nicht abschließend (vgl. zur früheren Rechtsprechung bereits Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).

    Wäre es den späteren Eheleuten in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen, hätte es nahegelegen, die Ehe sofort nach der Krebsdiagnose zu schließen (vgl. Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).

    Die miteinander verwobenen Motive für die im März 2013 erfolgte Heirat treten jedenfalls in der Gesamtschau wenigstens gleichberechtigt neben die möglicherweise auch vorhandene Versorgungsabsicht (vgl. insbesondere zur Absicht, "gemeinsame Jahre" nach als überwunden geglaubter Krankheit als Eheleute zu verbringen, erneut Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O., OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O., und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2014 - 4 S 1911/13

    Hinterbliebenenversorgung für Lebenspartnern - hier:

    Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).

    Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese "einigermaßen wirklichkeitsnah" (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).

    Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.08.2014 - 2 B 44.13

    Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe im Sinne des § 19

    Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2011 (1 Bf 164/10 - IÖD 2012, 56) nimmt hingegen an, dass auch die Erklärungen der Witwe und Zeugenaussagen zu den von ihr und ihrem verstorbenen Mann geäußerten Motiven der Eheschließung Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein können, bei der nicht nur die äußeren Gegebenheiten, sondern die gesamten Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen seien.
  • VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644

    Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

    Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die dargelegten Umstände unter diesem Gesichtspunkt geprüft, indem es in Übereinstimmung mit der o.g. Rechtsprechung darauf abstellt, zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe müsse sich die Eheschließung regelmäßig als konsequente Verwirklichung eines bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellen, was Ausnahmen i. S. d. von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des OVG Hamburg (B.v. 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 - juris) und des OVG Lüneburg (B.v. 21.12.2009 - 5 LA 481/06 - juris) zulässt.
  • VG Schleswig, 21.02.2019 - 12 A 1556/16

    Gewährung von Hinterbliebenenversorgung

    Auch wenn diese Erwägungen im Einzelnen nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ausreichen (vgl. zur Dauer der Lebensgemeinschaft: VGH Bayern, Beschluss vom 20.06.2016 - 3 ZB 13/1644 - Juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 - Juris Rn. 5; zur finanziellen Unabhängigkeit: LSG Hessen, Urteil vom 15.12.2017 - L 5 R 259/14 - Juris Rn. 38 m.w.N.) stellen sie doch ein Indiz dar und tragen zur Nachvollziehbarkeit des Vorgetragenen bei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht